Die Frage "Wer zahlt die Beerdigung?" ist emotional und rechtlich komplex. Das deutsche Recht (BGB §1968) legt fest: Nicht unbedingt die Person, die die Beerdigung organisiert, sondern die "Kostentragungspflichtigen". Dieser Ratgeber erklärt, wer zahlen muss, in welcher Reihenfolge und was ist mit Sozialbestattung.
- §1968 BGB: Kostenpflicht der Erben
- Bestattungspflicht vs. Kostenpflicht
- Reihenfolge der Kostentragung
- Nachlass und Nachlassmittel
- Was wenn Erbe ausgeschlagen wird?
- Sozialbestattung §74 SGB XII
- Bestattungskosten bei Mittellosigkeit
- Kostenaufteilung bei mehreren Erben
- Ratenzahlung und Zahlungspläne
- Häufige Fragen
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Grundlage: §1968 BGB — Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten
- Zahlungspflichtig: Zuerst der Nachlass, dann Unterhaltspflichtige, zuletzt die Gemeinde
- Solidarhaftung: Mehrere Erben haften gemeinsam für die gesamten Kosten
- Erbausschlagung: Schützt nicht vor Unterhaltspflicht als Ehegatte oder Kind
- Sozialbestattung: §74 SGB XII — Gemeinde übernimmt bei Zahlungsunfähigkeit
- Ratenzahlung: Viele Bestatter bieten flexible Zahlungsmodelle an
§1968 BGB: Kostenpflicht der Erben
Das Gesetz ist deutlich: Die Erben müssen die Bestattungskosten bezahlen. Das ist nicht optional, sondern eine rechtliche Verpflichtung. §1968 BGB definiert: "Die Kosten der Bestattung des Erblassers sind Nachlassverbindlichkeiten."
Das bedeutet: Die Bestattungskosten gehen vor anderen Schulden des Verstorbenen. Sie werden zuerst aus dem Nachlass bezahlt, bevor Gläubiger oder andere Erbschaften berücksichtigt werden.
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Bestattungspflicht vs. Kostenpflicht – Zwei verschiedene Konzepte
Bestattungspflicht (auch "Bestattungsrecht") ist die Verpflichtung, eine Bestattung zu organisieren. Kostenpflicht ist die Verpflichtung, die Kosten zu bezahlen.
Diese sind nicht immer identisch:
- Ein Ehepartner kann die Bestattung organisieren, aber nicht zahlen müssen (wenn Erbe Kinder sind)
- Ein Kind zahlt mit, muss aber nicht organisieren
- Der Staat zahlt bei Sozialbestattung, ohne zu organisieren
Die Reihenfolge der Kostentragung (Haftungskaskade)
Der Staat definiert eine klare Reihenfolge:
1. Die Erben (Nachlass)
Zuerst zahlt der Nachlass des Verstorbenen. Wenn der Verstorbene Ersparnisse, Immobilien oder Wertpapiere hinterlässt, werden Bestattungskosten aus diesen Mitteln gedeckt.
2. Unterhaltspflichtige (Ehegatten, Eltern von Kindern)
Wenn der Nachlass nicht ausreicht, müssen Unterhaltspflichtige zahlen:
- Ehegatten/eingetragene Partner
- Eltern (für verstorbene Kinder)
- Kinder (für verstorbene Eltern, wenn unterhaltsrechtliche Verpflichtung bestand)
3. Ordnungsbehörde (Stadt/Gemeinde)
Wenn weder Nachlass noch Unterhaltspflichtige zahlen können, übernimmt die Ordnungsbehörde (Stadt/Gemeinde) eine "notwendige" Bestattung – nicht die Wunschbeerdigung mit allen Extras.
Nachlass und Nachlassmittel
Der Nachlass umfasst alles Eigentum des Verstorbenen:
- Bankguthaben
- Immobilien
- Fahrzeuge
- Lebensversicherungen (wenn Nachlass Begünstigter)
- Schmuck, Kunst, Wertsachen
Der Bestatter kann vor der Bestattung fragen: "Kann der Nachlass zahlen?" Ist ausreichend Geld vorhanden, können Kosten direkt gedeckt werden. Oft koordiniert der Bestatter mit dem Nachlassverwalter oder den Erben.
Besonderheit: Leben mehrere Erben, haften alle solidarisch – der Bestatter kann jeden Erben für die vollen Kosten in Regress nehmen. Danach müssen die Erben untereinander abrechnen.
Wichtig: Erbausschlagung schützt nicht immer
Auch wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, können Sie als Unterhaltspflichtiger (Ehegatte oder Kind) weiterhin für die Bestattungskosten haften. Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten, bevor Sie annehmen, dass eine Erbausschlagung Sie von allen Kosten befreit.
Was wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird?
Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, muss er normalerweise nicht zahlen. ABER: Es gibt Ausnahmen:
- Wenn er Unterhaltspflichtiger ist (z.B. als Ehegatte oder Kind)
- Wenn ein Unterhaltsverhältnis existierte (z.B. erwachsenes Kind zur verwitweten Mutter)
Die Ausschlagung schützt nicht vor der Haftung als Unterhaltschuldner.
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Wenn weder Nachlass noch Unterhaltsschuldner zahlen können, kann die Ordnungsbehörde eine Sozialbestattung bezahlen.
Voraussetzungen:
- Keine Mittel im Nachlass
- Keine zahlungsfähigen Unterhaltsschuldner
- Anspruch auf Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen
Kostendeckung: Die Gemeinde bezahlt eine "einfache, würdevolle Beerdigung" – typischerweise:
- Trägerversand oder einfacher Sarg
- Kremation oder Erdbestattung (kein Sargschmuck)
- Einfache Zeremonie oder keine
Sozialbestattung kostet oft 400–800 EUR. Träger und Gemeinde zahlen.
Bestattungskosten bei Mittellosigkeit
Was geschieht, wenn weder der Nachlass noch die Angehörigen die Bestattungskosten tragen können? In diesem Fall greift §74 SGB XII, der die sogenannte Sozialbestattung regelt. Der Antrag muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden — und zwar vor der Beauftragung des Bestattungsunternehmens. Wird der Bestatter ohne vorherige Genehmigung beauftragt, kann das Sozialamt die Kostenübernahme ablehnen.
Die Höhe der übernommenen Kosten variiert je nach Kommune erheblich. Manche Städte übernehmen bis zu 3.500 Euro, andere nur die absolut notwendigen Kosten für eine einfache Bestattung (oft zwischen 1.500 und 2.500 Euro). Dabei wird stets geprüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige vorhanden sind, die zumindest anteilig herangezogen werden können. Auch ein geringes Einkommen schützt nicht automatisch vor der Kostenbeteiligung — das Sozialamt berechnet die Zumutbarkeit anhand der individuellen Vermögens- und Einkommenssituation.
Wichtig zu wissen: Selbst bei einer Sozialbestattung haben Sie das Recht auf eine würdevolle Beisetzung. Das Sozialamt darf keine unwürdige Bestattung anordnen. Allerdings sind Extras wie ein teurer Sarg, aufwendiger Blumenschmuck oder eine große Trauerfeier nicht inbegriffen. Informieren Sie sich frühzeitig über die Möglichkeiten in Ihrer Gemeinde und lassen Sie sich bei Bedarf von einer Sozialberatung unterstützen.
Kostenaufteilung bei mehreren Erben
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, stellt sich häufig die Frage: Wie werden die Bestattungskosten aufgeteilt? Grundsätzlich gilt: Alle Erben haften solidarisch für die gesamten Bestattungskosten. Das bedeutet, der Bestatter kann die gesamte Rechnung an einen einzelnen Erben richten. Dieser muss dann die anteiligen Kosten von den Miterben einfordern.
Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach Erbquoten. Erben beispielsweise zwei Kinder zu gleichen Teilen, trägt jedes Kind die Hälfte der Kosten. Bei drei Kindern entfällt ein Drittel auf jeden. Komplizierter wird es, wenn ein Ehegatte und Kinder gemeinsam erben — hier richtet sich die Quote nach dem gesetzlichen Erbrecht oder dem Testament.
In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten, insbesondere wenn ein Erbe die Bestattung allein organisiert und vorfinanziert hat. Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Beauftragung des Bestatters eine gemeinsame Absprache zu treffen und die Kostenaufteilung schriftlich festzuhalten. Sollte keine Einigung möglich sein, kann eine Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten solche Situationen verhindern: Wer die eigenen Bestattungskosten bereits geregelt hat, entlastet die Erben von dieser oft belastenden Auseinandersetzung.
Tipp: Kosten dokumentieren
Bewahren Sie alle Rechnungen und Belege rund um die Bestattung sorgfältig auf. Sie können die Kosten nicht nur von Miterben einfordern, sondern unter Umständen auch steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen, sofern der Nachlass die Kosten nicht gedeckt hat.
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Jetzt informieren*Ratenzahlung und Zahlungspläne
Viele Bestatter bieten Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub an, wenn:
- Die Familie keine Sofortmittel hat
- Das Erbe noch nicht freigegeben wurde
- Versicherungen noch auszahlen
Sprechen Sie mit dem Bestatter – die meisten sind verständnisvoll und flexibel bei Zahlungen.
Häufige Fragen
Müssen auch Kinder für Bestattungskosten aufkommen?
Ja, wenn sie Erben sind und volljährig. Sie haften mit ihrem persönlichen Vermögen, wenn der Nachlass nicht ausreicht. Minderjährige Kinder haften nicht persönlich.
Was wenn mehrere Erben streiten über die Kosten?
Der Bestatter kann einen Erben in voller Höhe in Regress nehmen. Die Erben müssen sich untereinander einigen, wie sie die Kosten aufteilen.
Kann ein Ehegatte Bestattungskosten verweigern?
Nein, wenn Vermögen vorhanden ist. Der Ehegatte ist Unterhaltsschuldner und haftet solidarisch mit den Erben.
Wie lange haben Bestatter Zeit, die Rechnung einzutreiben?
Bestatter können innerhalb von 3 Jahren Klage einreichen (Verjährungsfrist BGB §195). Danach vährt die Forderung.