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Bestattungskosten von der Steuer absetzen: So geht’s (2026)

Steuerunterlagen fuer Bestattungskosten

Tipp: Belege ab dem ersten Tag sammeln

Bewahren Sie ab dem Todesfall alle Rechnungen, Quittungen und Zahlungsbelege sorgfältig auf – auch für kleine Beträge wie Sterbeurkunden oder Grabkerzen. Nur mit lückenloser Dokumentation können Sie den maximalen Steuervorteil geltend machen.

§ 33 EStG Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar

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Wann sind Bestattungskosten steuerlich absetzbar?

Nach § 33 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) können außergewöhnliche Belastungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die:

  1. Zwangläufig entstehen (notwendig und unvermeidbar),
  2. In ihrer Art unzweifelbar hervorgehen aus besonderen Verhältnissen,
  3. Von der „normalen“ Lebenserfahrung des Steuerpflichtigen abweichen.

Bestattungskosten erfüllen diese Kriterien typischerweise: Ein Todesfall lässt sich nicht verhindern, und die damit verbundenen Kosten sind zwangläufig und unumgänglich.

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Regelungen – Wer kann absetzbar Kosten einreichen?

Grundsätzlich können alle Personen, die für die Bestattung aufkommen, diese Kosten als außergewöhnliche Belastung anmelden:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen
  • Kinder (auch erwachsene Kinder)
  • Eltern (bei Tod eines Kindes)
  • Verwandte bis zum 3. Grad
  • Geschwister und deren Kinder
  • Auch nicht verwandte Personen, sofern sie die Kosten trugen

Wichtig: Nur die Person, die die Kosten tatsächlich bezahlt hat, kann diese auch absetzen. Wurde die Bestattung gemeinschaftlich finanziert, kann jede Person ihren Anteil einzeln geltend machen.

Gibt es eine zeitliche Grenze?

Bestattungskosten müssen im Jahr des Todesfalls oder im darauffolgenden Steuerjahr in der Steuerklärung angegeben werden. Danach ist die Geltendmachung grundsätzlich verjährt. Die Steuerklärung für 2026 ist in der Regel bis zum 31. Mai 2027 abzugeben (bei Beauftragung eines Steuerberaters bis 31. Dezember 2027).

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Welche Kosten können abgesetzt werden?

Nicht alle Ausgaben rund um einen Todesfall sind steuerlich absetzbar. Das Finanzamt prüft, ob Kosten unmittelbar dem Bestattungszweck dienen. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Übersicht:

Kostenart Absetzbar? Erläuterung
Sarg / Urne JA Die Kosten für Sarg, Urne oder andere Behältnisse sind in vollem Umfang absetzbar.
Bestatter (Dienstleistungen) JA Alle Gebühren des Bestattungsinstituts (Einsargen, Vorbereitung, Koordination) sind absetzbar.
Grabstätte / Grabgebühren JA Grabkauf, Nutzungsgebühren, Graberschließung und Bodenbearbeitung sind absetzbar.
Grabstein / Grabdenkmal JA Kosten für Grabstein, Inschriften und Installationen können geltend gemacht werden.
Trauer- / Abschiedszeremonie JA Kosten für Kirche, Friedhofshalle, Musik und geistliche Begleitung sind absetzbar.
Blumen / Kranzbinderei JA „Angemessene“ Blumen und Kränze zum Abschied. Höhere Summen können angefochten werden.
Überführung / Leichenfahrt JA Transporte des Verstorbenen (auch von außerhalb) sind als unmittelbare Bestattungskosten absetzbar.
Trauerkarten / Danksagungen JA Druck und Versand von Trauerkarten zum Abschied sind anerkannt.
Sterbeurkunde / Beglaubigung JA Gebühren für Ausstellung und beglaubigte Abschriften sind absetzbar.
Todesbescheinigung ärztlich JA Die ärztliche Gebühr für Ausstellung ist absetzbar.
Bestattungsverfügung / -vorsorge NEIN Gebühren für notarielle Beurkundung oder Beratung sind nicht als Bestattungskosten absetzbar.

Detaillierte Kostenaufschlüsselung

Sarg und Urne: Der Preis hängt von Material (einfacher Sarg: ab ca. 500 €, hochwertige Urnen: 200–1.000 €) und Desinfektionskosten ab. Alle diese Posten sind vollständig absetzbar.
Bestatter-Gebühren: Typischerweise liegen diese zwischen 1.500 € und 3.500 €, je nach Umfang der Leistungen (Einsargen, Kühlung, administrative Abwicklung, Vorbereitung zur Trauerfeier). Sämtliche Gebühren sind absetzbar.
Grabkauf und Nutzung: Die Grabgebühren setzen sich zusammen aus Grabkauf (einmalig, 500–5.000 € je nach Lage und Größe) sowie jährlichen Nutzungsgebühren. Absetzbar ist die unmittelbar im Todesjahr anfallende Summe.
Grabstein und Gravur: Je nach Design und Material kostet ein Grabstein zwischen 800 € und 3.000 €. Auch die Gravur von Namen und Daten ist absetzbar. Diese Kosten fallen häufig im Jahr nach dem Todesfall an – erkundigen Sie sich nach Fristen.
Trauerfeier und Zeremonien: Hier fallen Kosten für die Friedhofshalle, Orgelmusik, Leichenprädiger oder Redner an. Die Summe liegt je nach Umfang zwischen 300 € und 1.500 €. Sämtliche diese Kosten sind unmittelbar absetzbar.
Blumen und Kränze: Das Finanzamt erkennt angemessene Ausgaben an – ein einfacher Trauerkranz kostet etwa 30–80 €. Eine Gesamtsumme von 200–500 € ist typischerweise unproblematisch.
Überführung / Transport: Wenn der Verstorbene von weit entfernt überführt werden muss, betragen die Kosten 1.000–3.000 €. Diese sind vollständig absetzbar, da sie unmittelbar der Bestattung dienen.
Trauerkarten und Danksagungen: Typische Kosten liegen bei 100–300 €. Dies ist eine anerkannte Ausgabe im Rahmen der Bestattung.

Summe typischer Bestattungskosten

Eine durchschnittliche Beerdigung kostet in Deutschland zwischen 7.000 € und 15.000 € (je nach Region und Ausstattung). Die Tabelle zeigt typische Einzelposten:

Position Günstige Variante Mittlere Variante Gehobene Variante
Bestatter 1.500 € 2.500 € 4.000 €
Sarg 500 € 1.200 € 2.500 €
Grab 500 € 1.500 € 3.000 €
Trauerfeier 200 € 600 € 1.500 €
Grabstein 800 € 1.500 € 3.000 €
Sonstige 200 € 500 € 1.000 €
Gesamtsumme 3.700 € 7.800 € 15.000 €

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Welche Kosten sind NICHT absetzbar?

Das Finanzamt ist streng bei der Frage, welche Ausgaben als „unmittelbar“ zur Bestattung gehörend eingestuft werden. Folgende Kosten sind nicht absetzbar:

Kostenart Status Begründung
Trauerkleidung NEIN Kleidung (auch Trauerkleider) ist private Lebenshaltung, nicht Bestattungskosten.
Fahrtkosten von Trauergästen NEIN Reisekosten anderer Personen gehören nicht zum Bestattungsbudget des Verstorbenen.
Eigene Fahrtkosten zur Beerdigung NEIN Ihre persönlichen Fahrtkosten sind Privateigenschaften und nicht absetzbar.
Bewirtung über angemessenes Niveau hinaus NEIN Ein einfaches Trauer-Kaffee ist „angemessen“; Luxusessen ist es nicht.
Hotel- und Übernachtungskosten NEIN Unterkunft von Trauergästen oder des Steuerpflichtigen ist nicht absetzbar.
Sterbehilfe-Kosten (Euthanasie) NEIN Kosten für medizinische Sterbehilfe fallen nicht unter Bestattungskosten.
Kopien von Dokumenten (darüber hinaus) BEDINGT Eine Sterbeurkunde ist absetzbar, extrem viele Beglaubigungen möglicherweise nicht.
Gedenkstätte außerhalb Friedhof NEIN Denkmals-Kosten außerhalb der Bestattung sind Privatausgaben.
Beerdigungsversicherung Prämie NEIN Versicherungsgebühren sind nicht absetzbar (nur die Auszahlung kann Kosten decken).

Besonderheit: Angemessene Bewirtung

Ein kniffliger Punkt ist die sogenannte „angemessene Bewirtung“ bei der Trauerfeier oder danach. Das Finanzamt toleriert

  • Ein einfaches Trauer-Kaffee mit Getränken und Kuchen (ca. 20–50 € pro Person)
  • Eine bescheidene Bewirtung bei der Friedhofshalle oder Kirche

Nicht absetzbar sind hingegen:

  • Luxus-Catering mit Mehrgang-Menüs
  • Teure Getränke und Alkohol in großen Mengen
  • Festessen oder Bankette, die über die „angemessene Trauergratifikation“ hinausgehen

Eine Faustregel: Hält sich die Bewirtung im Rahmen von 500–1.000 € für einen durchschnittlichen Trauerumzug, wird sie akzeptiert.

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Wie hoch ist die zumutbare Belastung?

Bestattungskosten können nicht automatisch vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Vielmehr müssen sie eine Grenze übersteigen, die als „zumutbare Belastung“ oder „zumutbarer Eigenanteil“ bezeichnet wird.

Was ist die zumutbare Belastung?

Die zumutbare Belastung ist der Betrag, den eine Person mit ihrem Einkommen „zumutbar“ selbst tragen sollte, bevor das Finanzamt einen Steuerabzug gewährt. Sie wird prozentual vom Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet und variiert je nach:

  • Familienstand (Verheiratete haben höhere Freibeträge)
  • Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder
  • Einkommenshöhe

Berechnung der zumutbaren Belastung

Die Berechnung erfolgt nach § 33 Abs. 3 EStG stufenweise in drei Einkommensstufen. Die Prozentsätze beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte:

Familienstand bis 15.340 € 15.340–51.130 € über 51.130 €
Ledig ohne Kinder
(Grundtabelle)
5 % 6 % 7 %
Verheiratet ohne Kinder
(Splittingtabelle)
4 % 5 % 6 %
Mit 1–2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Mit 3+ Kindern 1 % 1 % 2 %

Wichtig: Die Berechnung erfolgt stufenweise – jeder Prozentsatz gilt nur für den jeweiligen Einkommensanteil in der betreffenden Stufe, nicht für das gesamte Einkommen.

Beispielrechnung

Beispiel: Ledige Person mit Bestattungskosten

Situation: Sie sind ledig, haben keine Kinder und einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 €.

Bestattungskosten: 9.500 €

Berechnung der zumutbaren Belastung (stufenweise):

  1. Stufe 1: 5 % von 15.340 € = 767 €
  2. Stufe 2: 6 % von (40.000 € – 15.340 €) = 6 % von 24.660 € = 1.479,60 €
  3. Zumutbare Belastung insgesamt: 767 € + 1.479,60 € = 2.246,60 €
  4. Absetzbar: 9.500 € – 2.246,60 € = 7.253,40 €
Hinweis: Die Prozentsätze stammen aus § 33 Abs. 3 EStG. Die Berechnung erfolgt stufenweise – jeder Satz gilt nur für den Einkommensanteil in der jeweiligen Stufe. Für die genaue Berechnung empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen oder die offizielle Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung zu nutzen.

Grenzsituationen

Geringes Einkommen: Falls Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte sehr gering ist, fällt die zumutbare Belastung entsprechend niedrig aus. In diesem Fall sind Bestattungskosten schon ab einem geringen Betrag steuerlich absetzbar.

Hohes Einkommen: Mit steigendem Einkommen erhöht sich auch die zumutbare Belastung. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 € liegt die zumutbare Belastung als ledige Person ohne Kinder bei etwa 6.335 € (5 % von 15.340 + 6 % von 35.790 + 7 % von 48.870). Nur der Überschuss der Bestattungskosten ist dann absetzbar.

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Schritt-für-Schritt: Bestattungskosten in der Steuerklärung angeben

Folgen Sie dieser Anleitung, um Ihre Bestattungskosten korrekt in der Einkommensteuerklärung 2026 anzumelden:

Schritt 1: Alle Belege und Rechnungen sammeln

Dokumentation

Sammeln Sie alle Originalbelege und machen Sie ggf. Kopien:

  • Rechnung vom Bestattungsinstitut (detaillierte Aufschlüsselung erforderlich)
  • Grab-Verträge und Gebührenübersicht vom Friedhof
  • Grabstein-Rechnung vom Steinmetz
  • Rechnungen für Blumen, Trauerkarten, Musik etc.
  • Überführungs-Belege (falls vorhanden)
  • Kirchen- oder Hallen-Gebühren
  • Gebühren für Sterbeurkunde und ärztliche Todesbescheinigung

Wichtig: Die Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, damit das Finanzamt diese im Fall einer Betriebsprüfung einsehen kann.

Schritt 2: Gesamtsumme der Bestattungskosten berechnen

Summenbildung

Addieren Sie alle oben genannten Einzelposten. Die Summe ist Ihre Gesamt-Bestattungsausgabe.

Beispiel:
Bestatter: 2.500 €
Sarg: 1.000 €
Grab: 1.500 €
Trauerfeier: 600 €
Grabstein: 1.200 €
Blumen & Karten: 300 €
Gesamtsumme: 7.100 €

Schritt 3: Berechnung der zumutbaren Belastung

Ermittlung Ihres Einkommens

Für die Berechnung benötigen Sie Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2026. Dies umfasst:

  • Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkommen aus Kapitalvermögen
  • Einkommen aus Betrieb

Nutzen Sie die Tabelle oben oder einen Online-Rechner, um die zumutbare Belastung zu ermitteln.

Schritt 4: Absetzbar Betrag ermitteln

Steuerabzug berechnen

Absetzbar = Gesamtkosten – zumutbare Belastung

Im obigen Beispiel:

  • Gesamtkosten: 7.100 €
  • Zumutbare Belastung (ledig, 40.000 € Einkünfte): 2.246,60 €
  • Absetzbar: 7.100 € – 2.246,60 € = 4.853,40 €

Schritt 5: In der Steuerklärung eintragen

ELSTER / Papierform

Bei elektronischer Abgabe (ELSTER):

  1. Navigieren Sie zum Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“
  2. Wählen Sie „Bestattungskosten“ als Art der Belastung
  3. Geben Sie die Gesamtsumme ein
  4. System berechnet automatisch die zumutbare Belastung
  5. Der Betrag wird auf der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ (Anlage Außergewöhnliche) eingetragen

Bei Papierform:

  1. Füllen Sie das Formular „Anlage Außergewöhnliche Belastung“ aus
  2. Tragen Sie unter „Erste Belastungsart“ Bestattungskosten ein
  3. Geben Sie die Gesamtsumme und eine kurze Beschreibung an
  4. Reichen Sie die Anlage zusammen mit Ihrer Steuerklärung ein

Schritt 6: Belege einreichen

Nachweis gegenüber dem Finanzamt

Sie müssen die Belege nicht immer mit der Steuererklärung einreichen, aber Sie müssen diese bereithalten für:

  • Anforderung durch das Finanzamt
  • Betriebsprüfungen
  • Einspruchsverfahren

Tipp: Reichen Sie Belege freiwillig ein, wenn die Summen groß sind oder Sie unsicher sind. Dies beschleunigt die Bearbeitung.

Schritt 7: Nach bestätigung durch Finanzamt

Bescheid-Kontrolle

Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid darauf, ob die Bestattungskosten korrekt berücksichtigt wurden:

  • Die zumutbare Belastung wurde richtig berechnet?
  • Der absetzbare Betrag ist korrekt?
  • Die Steuererstattung spiegelt dies wider?

Falls nicht, können Sie Einspruch einreichen (siehe Sonderfall „Einspruch“).

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Nachlassvermögen: Was wird gegengerechnet?

Ein wichtiger Punkt: Wenn Sie als Erbe das Vermögen des Verstorbenen antreten, werden die Bestattungskosten oft gegen das Nachlassvermögen aufgerechnet, nicht gegen Ihr persönliches Einkommen.

Zwei Möglichkeiten der Kostenverteilung

Variante Steuerliche Behandlung Wann anwenden?
1. Abzug vom Nachlassvermögen Bestattungskosten werden vom Erbe abgezogen, bevor Erbschaftsteuer fällig wird. Die Kosten reduzieren direkt die Vermögensmasse. Wenn Sie Erbe sind und die Erbschaftsteuer optimieren möchten.
2. Abzug in Ihrer Einkommensteuerklärung Sie setzen die Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung in Ihrer persönlichen Einkommensteuerklärung ab. Wenn Sie NICHT Erbe sind oder die Einkommensteuereinsparung größer ist.

Beispiel: Erbe mit Bestattungskosten

Szenario: Sie erben einen Nachlass von 200.000 €

Konstellation:

  • Nachlass: 200.000 €
  • Bestattungskosten: 8.000 €
  • Sie als Kind des Verstorbenen (Erbschaftsteuersatz: 7 %)

Variante 1: Abzug vom Nachlassvermögen

  1. Nachlassvermögen nach Abzug: 200.000 € – 8.000 € = 192.000 €
  2. Steuerpflichtiger Betrag (nach Freibetrag von 400.000 €): 0 € (Freibetrag deckt ab)
  3. Erbschaftsteuer: 0 €

Variante 2: Abzug in Einkommensteuerklärung

  1. Sie setzen 8.000 € als außergewöhnliche Belastung ab (falls zumutbar)
  2. Einkommensteuereinsparung: ca. 2.400 € (bei 30 % Grenzsteuersatz)
  3. Gleichzeitig zahlen Sie Erbschaftsteuer auf 200.000 € Nachlassvermögen

Fazit: Variante 1 ist oft günstiger, da sie die Erbschaftsteuer senkt. Konsultieren Sie einen Steuerberater!

Besonderheit: Mehrere Erben

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, kann jeder seinen Anteil an den Bestattungskosten individuell geltend machen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Quote der geleisteten Zahlung entspricht.

Beispiel: Zwei Kinder erben zu je 50 %. Die Bestattungskosten betragen 8.000 €. Jedes Kind kann 4.000 € (seinen Anteil) geltend machen oder die Kosten proportional zu seiner Zahlung aufteilen.

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Praktische Tipps für die Geltendmachung

Belege ordnen und aufbewahren

  • Legen Sie einen Ordner für alle Bestattungsunterlagen an – Originalbelege UND Kopien
  • Markieren Sie jeden Beleg mit Datum und Kostenart
  • Digitalisieren Sie die Unterlagen zusätzlich (z.B. Scan als PDF)
  • Speichern Sie Dateien in einem sicheren Cloud-Speicher oder auf externem Laufwerk
  • Bewahren Sie die Unterlagen mindestens 10 Jahre auf

Frist nicht verpassen

  • Die Steuerklärung muss bis 31. Mai 2027 eingereicht werden (normale Frist)
  • Mit Steuerberater: bis 31. Dezember 2027
  • Tipp: Reichen Sie die Erklärung frühzeitig ein, damit Fragen geklärt werden können

Detaillierte Belege vom Bestatter anfordern

  • Bestatter müssen eine detaillierte Aufschlüsselung aller Kosten liefern
  • Fordern Sie diese an, wenn Sie nur eine „Pauschalrechnung“ erhalten haben
  • Ohne Aufschlüsselung kann das Finanzamt Positionen ablehnen

Gedankensplitter: Kostenoptimierung VOR der Bestattung

Falls Sie Wahlmöglichkeiten haben (was bei plötzlichen Todesfällen leider oft nicht der Fall ist):

  • Vergleichen Sie Bestatter-Kosten (große Unterschiede möglich!)
  • Unterscheiden Sie zwischen essentiell (Sarg, Bestatter) und optional (Grabstein, Blumen)
  • Kostenoptimale Vorgaben in einer Bestattungsverfügung festlegen

Steuerberater hinzuziehen

  • Bei Summen über 5.000 € empfiehlt sich eine fachliche Beratung
  • Steuerberater können „kreative“ Lösungen finden (z.B. Aufteilung auf Erb- und Einkommensteuer)
  • Die Gebühren sind oft schnell amortisiert durch höhere Steuererstattung

Mit Finanzamt kommunizieren

  • Reichen Sie Belege proaktiv ein, wenn Sie unsicher sind
  • Schreiben Sie im Erklärungstext, warum die Kosten absetzbar sind
  • Falls der Bescheid falsch ist: Einspruch einreichen (Frist: 1 Monat)

Sterbegeldversicherung: Die beste Prävention

Der beste Weg, sich von dieser Belastung zu befreien, ist die Vorsorge mit einer Sterbegeldversicherung. Diese deckt typischerweise 5.000–15.000 € ab und verhindert, dass Hinterbliebene überhaupt finanzielle Schwierigkeiten bekommen.

Quellen & Referenzen

  • Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 – Gesetzliche Grundlage für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen, einschließlich Bestattungskosten
  • Bundesfinanzhof (BFH) – Urteile zur steuerlichen Absetzbarkeit von Bestattungskosten und zur Berechnung der zumutbaren Belastung
  • Bundesministerium der Finanzen – Amtliche Hinweise und Verwaltungsanweisungen zur Einkommensteuer und außergewöhnlichen Belastungen

Stand: März 2026. Wir aktualisieren unsere Inhalte regelmäßig. Mehr zu unseren Standards

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sind Bestattungskosten grundsätzlich steuerlich absetzbar?

Ja, Bestattungskosten können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden. Sie müssen jedoch über der zumutbaren Belastungsgrenze liegen. Diese wird individuell nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl berechnet. Nicht alle Hinterbliebenen erhalten automatisch eine Steuererstattung – oft sind die Kosten unter der Grenze und daher nicht absetzbar.

Welche Fristen gelten bei der Steuererklärung für Bestattungskosten?

Die Steuerklärung muss üblicherweise bis 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Hat ein Steuerberater Sie bevollmächtigt, verlängert sich die Frist bis 31. Dezember desselben Jahres. Sie können die Erklärung auch früher einreichen. Alle Belege müssen Sie mindestens 10 Jahre aufbewahren.

Werden Trauerreisen und Fahrtkosten der Gäste abgesetzt?

Nein. Reisekosten anderer Personen (z.B. Fahrtkosten oder Flugtickets für Trauergäste) sind nicht als Bestattungskosten absetzbar. Auch Ihre eigenen persönlichen Fahrtkosten zur Beerdigung gehören nicht dazu. Nur notwendige Bestattungskosten des Verstorbenen oder dem Anlass unmittelbar zugeordnete Kosten (Sarg, Grab, Trauerfeier) können geltend gemacht werden.

Kann ich Bestattungskosten auch absetzen, wenn ich das Erbe antrete?

Ja, in diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie ziehen die Bestattungskosten vom Nachlassvermögen ab (wirkt sich auf Erbschaftsteuer aus), oder Sie setzen sie in Ihrer persönlichen Einkommensteuerklärung als außergewöhnliche Belastung ab. Welche Variante günstiger ist, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz und der Höhe des Nachlasses ab. Ein Steuerberater kann Ihnen die optimale Lösung empfehlen.

Ist eine Feuerbestattung günstiger zu setzen?

Feuerbestattungen sind oft etwas günstiger als Erdbeisetzungen, da der Sarg weniger aufwendig sein kann und kein Grabkauf notwendig ist. Allerdings fällt eine Kremationsgebühr an. Langfristig können Erdgräber teuerer werden wegen wiederkehrenden Friedhofsgebühren, während Urnen-Beisetzungen (Urnenwand, Kolumbarium) oft günstiger sind. Für die Steuererklärung macht die Bestattungsart keinen Unterschied – beide sind gleichermaßen absetzbar.

Kann ich Bestattungskosten rückwirkend absetzen?

Bestattungskosten können grundsätzlich nur im Jahr des Todesfalls oder im unmittelbar darauffolgenden Jahr abgesetzt werden. Eine rückwirkende Geltendmachung nach mehreren Jahren ist typischerweise nicht möglich, es sei denn, es liegt eine Steuerfeststellung oder ein Einspruchsverfahren vor. Achten Sie daher auf die Abgabefristen!

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Häufige Fragen

Sind Bestattungskosten grundsätzlich steuerlich absetzbar?

Ja, Bestattungskosten können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden. Sie müssen jedoch über der zumutbaren Belastungsgrenze liegen. Diese wird individuell nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl berechnet.

Welche Fristen gelten bei der Steuererklärung?

Die Steuererklärung muss üblicherweise bis 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Bei Nutzung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist bis 31. Dezember. Heben Sie alle Belege für 10 Jahre auf.

Werden Trauerreisen und Fahrtkosten der Gäste abgesetzt?

Nein. Reisekosten anderer Personen und Fahrtkosten der Trauergäste sind nicht absetzbar. Nur notwendige Bestattungskosten des Verstorbenen oder dem Anlass unmittelbar zugeordnete Kosten können geltend gemacht werden.

Kann ich Bestattungskosten auch absetzen, wenn ich das Erbe antrete?

Ja, in diesem Fall werden die Bestattungskosten vom Nachlassvermögen abgezogen. Dies wirkt sich auf Ihre Erbschaftsteuer aus. Besprechen Sie dies mit einem Steuerberater, um die günstigere Variante zu wählen.