Wenn ein Ehepartner stirbt, stehen Hinterbliebene neben der Trauer oft vor existenziellen finanziellen Fragen. Die Witwenrente (offiziell: Witwen- oder Witwerrente) ist eine der wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sichert den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner finanziell ab. In diesem umfassenden Ratgeber erklären wir Ihnen alle Voraussetzungen, wie Sie Ihre Witwenrente berechnen können, welche Freibeträge 2026 gelten und wie Sie den Antrag richtig stellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Große Witwenrente: 55 % der Rente des Verstorbenen — unbefristet (ab 46 Jahre und 4 Monate, bei Kindererziehung oder Erwerbsminderung)
- Kleine Witwenrente: 25 % der Rente — maximal 24 Monate
- Sterbevierteljahr: 3 Monate volle Rente ohne Einkommensanrechnung
- Freibetrag 2026: ca. 992 € netto (West) bzw. 972 € netto (Ost)
- Antragsfrist: innerhalb von 30 Tagen für rückwirkende Zahlung ab Todestag
- Wartezeit: Verstorbener muss mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben
Witwenrente Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?
Nicht jeder hinterbliebene Ehepartner erhält automatisch Witwenrente. Der Anspruch ist an mehrere Bedingungen geknüpft, die im Sozialgesetzbuch VI (§§ 46–49 SGB VI) geregelt sind.
Allgemeine Wartezeit: 5 Jahre Einzahlung
Grundvoraussetzung ist, dass der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Das bedeutet: Er oder sie muss mindestens 60 Monate lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Dazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, freiwillige Beiträge und bestimmte Ersatzzeiten (z. B. Kindererziehungszeiten). Ist die Wartezeit nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Witwenrente — unabhängig von der Ehedauer oder der persönlichen Situation.
Mindestens ein Jahr Ehe
Seit dem 1. Januar 2005 muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden haben. Diese Regelung soll sogenannte Versorgungsehen verhindern — also Heiraten, die primär der Absicherung durch die Witwenrente dienen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn der Tod nachweislich unvorhersehbar war (z. B. durch einen Verkehrsunfall oder eine plötzliche Erkrankung), kann die Witwenrente auch bei kürzerer Ehedauer gewährt werden. Die Beweislast liegt beim Antragsteller.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Seit 2005 sind eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe bei der Hinterbliebenenrente vollständig gleichgestellt. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Ehen, die seit Oktober 2017 geschlossen werden können. Die Voraussetzungen und Berechnungen sind identisch.
Altes vs. neues Recht
Für die Berechnung der Witwenrente ist entscheidend, ob das alte oder das neue Recht gilt:
- Altes Recht (Heirat vor dem 1. Januar 2002 und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren): Die große Witwenrente beträgt 60 % der Rente des Verstorbenen, ohne zeitliche Begrenzung.
- Neues Recht (alle anderen Fälle): Die große Witwenrente beträgt 55 %, ergänzt durch einen Zuschlag für Kindererziehung. Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate befristet.
In der Praxis gilt für die meisten jüngeren Hinterbliebenen das neue Recht mit 55 %.
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Große vs. Kleine Witwenrente: Die Unterschiede
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet zwei Formen der Witwenrente. Welche Sie erhalten, hängt von Ihrem Alter, Ihrer Erwerbsfähigkeit und davon ab, ob Sie ein Kind erziehen.
| Merkmal | Große Witwenrente | Kleine Witwenrente |
|---|---|---|
| Prozentsatz | 55 % der Rente des Verstorbenen (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht) | 25 % der Rente des Verstorbenen |
| Bezugsdauer | Unbefristet | Maximal 24 Monate |
| Altersgrenze 2026 | Ab 46 Jahre und 4 Monate | Unter 46 Jahre und 4 Monate |
| Kindererziehung | Anspruch auch unter der Altersgrenze, wenn ein minderjähriges Kind erzogen wird | Kein Einfluss auf den Anspruch |
| Erwerbsminderung | Anspruch auch bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung | Kein Einfluss auf den Anspruch |
| Einkommensanrechnung | Ja, nach dem Sterbevierteljahr (40 % über Freibetrag) | Ja, nach dem Sterbevierteljahr (40 % über Freibetrag) |
Die Altersgrenze für die große Witwenrente wird schrittweise angehoben. Sie lag 2012 noch bei 45 Jahren und steigt bis 2029 auf 47 Jahre. Im Jahr 2026 müssen Sie mindestens 46 Jahre und 4 Monate alt sein, um ohne weitere Voraussetzung die große Witwenrente zu erhalten.
Wichtig: Auch wer anfangs nur die kleine Witwenrente bezieht, kann später in die große Witwenrente wechseln — etwa wenn während der 24 Monate die Altersgrenze erreicht oder eine Erwerbsminderung festgestellt wird. Stellen Sie in diesem Fall rechtzeitig einen Änderungsantrag bei der Rentenversicherung.
Witwenrente berechnen: So hoch ist Ihre Rente 2026
Die Höhe der Witwenrente hängt von der Rente ab, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat — oder hätte, wenn er bereits Rentner gewesen wäre. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet dafür den sogenannten Rentenanspruch auf Basis der gesammelten Entgeltpunkte.
Berechnungsbeispiel: Große Witwenrente
Angenommen, Ihr verstorbener Ehepartner hatte einen monatlichen Rentenanspruch von 1.500 € brutto:
- Große Witwenrente (neues Recht): 1.500 € × 55 % = 825 € brutto/Monat
- Große Witwenrente (altes Recht): 1.500 € × 60 % = 900 € brutto/Monat
- Kleine Witwenrente: 1.500 € × 25 % = 375 € brutto/Monat
Freibeträge West und Ost 2026
Eigenes Einkommen wird nicht in voller Höhe angerechnet. Es gilt ein Freibetrag, der dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts entspricht:
- Westdeutschland 2026: ca. 992 € netto
- Ostdeutschland 2026: ca. 972 € netto
- Kinderzuschlag: Pro Kind, das Waisenrente erhält, erhöht sich der Freibetrag um das 5,6-fache des Rentenwerts (ca. 210 €)
Nur Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet (Details im Abschnitt Einkommensanrechnung).
Berechnungsbeispiel mit Einkommensanrechnung
Ihr eigenes Nettoeinkommen beträgt 1.400 € (West):
- Freibetrag: 992 €
- Überschreitender Betrag: 1.400 € − 992 € = 408 €
- Anrechnungsbetrag: 408 € × 40 % = 163,20 €
- Witwenrente nach Anrechnung: 825 € − 163,20 € = 661,80 €/Monat
Die Berechnung ist komplex. Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose Beratungsgespräche an, in denen Ihre individuelle Situation durchgerechnet wird. Nutzen Sie die Service-Telefonnummer 0800 1000 4800 (kostenlos).
Sterbevierteljahr: 3 Monate volle Rente
Das Sterbevierteljahr ist eine besondere Regelung, die Hinterbliebenen in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners finanziell entlastet. In dieser Zeit erhalten Sie die volle Rente des Verstorbenen — also 100 % statt der üblichen 55 % oder 25 %.
Besonderheiten des Sterbevierteljahrs
- Keine Einkommensanrechnung: Ihr eigenes Einkommen spielt in diesen drei Monaten keine Rolle. Die volle Rente wird ohne Kürzung ausgezahlt.
- Beginn: Das Sterbevierteljahr beginnt mit dem Todesmonat und dauert drei volle Kalendermonate. Stirbt Ihr Ehepartner z. B. am 15. April, läuft das Sterbevierteljahr von April bis einschließlich Juni.
- Kein separater Antrag: Das Sterbevierteljahr wird automatisch mit dem Witwenrentenantrag berücksichtigt.
- Vorschusszahlung möglich: Bei dringendem Bedarf können Sie bei der Rentenversicherung eine Vorschusszahlung beantragen, um die Bearbeitungszeit zu überbrücken.
Wichtig: Antrag nicht verzögern
Das Sterbevierteljahr läuft ab dem Todestag — unabhängig davon, wann Sie den Antrag stellen. Verzögern Sie den Antrag, gehen Ihnen Zahlungen aus dem Sterbevierteljahr verloren. Stellen Sie den Antrag daher schnellstmöglich, idealerweise innerhalb von 30 Tagen.
In den ersten Tagen und Wochen nach dem Todesfall müssen Sie sich um zahlreiche Formalitäten kümmern. Unsere Checkliste Todesfall hilft Ihnen, nichts zu vergessen — vom Standesamt bis zur Rentenversicherung.
Witwenrente beantragen: Schritt für Schritt
Die Witwenrente wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. So gehen Sie vor:
Schritt 1: Antrag vorbereiten
Sie können den Antrag auf drei Wegen stellen:
- Online: Über das Portal der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de
- Per Post: Formular R0500 (Antrag auf Hinterbliebenenrente) herunterladen, ausfüllen und per Post senden
- Persönlich: In einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder beim Versicherungsamt Ihrer Gemeinde
Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen
Folgende Dokumente benötigen Sie:
- Sterbeurkunde des Verstorbenen (Original oder beglaubigte Kopie)
- Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Rentenversicherungsnummern beider Ehepartner
- Letzter Rentenbescheid des Verstorbenen (falls vorhanden)
- Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen, eigener Rentenbescheid, Steuerbescheid)
- Geburtsurkunden der Kinder (bei Kindererziehung)
- Bankverbindung für die Auszahlung
Schritt 3: Frist beachten
Stellen Sie den Antrag möglichst innerhalb von 30 Tagen nach dem Todesfall. Dann wird die Rente rückwirkend ab dem Todestag gezahlt. Bei späterem Antrag beginnt die Zahlung erst ab dem Antragsmonat — die Zahlungen aus dem Sterbevierteljahr gehen dann teilweise oder ganz verloren.
Tipp: Vorschuss beantragen
Die Bearbeitung des Witwenrentenantrags kann mehrere Wochen dauern. Wenn Sie in dieser Zeit auf das Geld angewiesen sind, können Sie bei der Rentenversicherung einen Vorschuss beantragen. Weisen Sie auf Ihre finanzielle Notlage hin. Die Rentenversicherung ist verpflichtet, zeitnah zu handeln.
Schritt 4: Bescheid prüfen
Nach der Bearbeitung erhalten Sie einen Rentenbescheid. Prüfen Sie diesen sorgfältig: Stimmt die Berechnungsgrundlage? Wurden alle Zeiten des Verstorbenen berücksichtigt? Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
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Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs wird eigenes Einkommen teilweise auf die Witwenrente angerechnet. Das Prinzip: Einkommen über dem Freibetrag wird zu 40 % von der Witwenrente abgezogen.
Diese Einkünfte werden angerechnet
- Erwerbseinkommen (Gehalt, Lohn) — als Nettobetrag (pauschal 40 % Abzug vom Brutto)
- Eigene gesetzliche Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente)
- Beamtenversorgung und berufsständische Versorgung
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) — abzüglich 14 % Pauschale
- Elterngeld (soweit es 300 € übersteigt)
- Krankengeld, Arbeitslosengeld I
Diese Einkünfte werden NICHT angerechnet
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Riester-Rente (nach § 97 SGB VI von der Anrechnung ausgenommen)
- Wohngeld
- Sozialhilfe und Bürgergeld
- Kindergeld
- Arbeitslosengeld II
- Aufwandsentschädigungen für Ehrenämter
Berechnungsbeispiel: Anrechnung mit eigener Rente
Sie beziehen eine eigene Altersrente von 1.200 € netto (Westdeutschland):
- Freibetrag 2026 (West): 992 €
- Überschreitender Betrag: 1.200 € − 992 € = 208 €
- Anrechnungsbetrag: 208 € × 40 % = 83,20 €
- Ihre große Witwenrente (825 € brutto) wird um 83,20 € gekürzt = 741,80 €
Liegt Ihr Einkommen unter dem Freibetrag, wird die Witwenrente in voller Höhe gezahlt. Die Einkommensanrechnung wird einmal jährlich überprüft. Änderungen müssen Sie der Rentenversicherung mitteilen.
Witwenrente bei Wiederheirat
Die Frage nach der Wiederheirat beschäftigt viele Witwenrentenbezieher. Die Regelung ist klar, aber nicht ohne Nuancen.
Verlust des Anspruchs
Wenn Sie erneut heiraten oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, entfällt die Witwenrente ab dem Monat der Eheschließung. Dies gilt sowohl für die große als auch für die kleine Witwenrente.
Abfindung: 24 Monatsbeiträge
Als Ausgleich erhalten Sie eine einmalige Abfindung. Diese beträgt das 24-fache der monatlichen Witwenrente, die Sie zuletzt bezogen haben. Die Abfindung wird nach Abzug der Einkommensanrechnung berechnet — also auf Basis der tatsächlich gezahlten, nicht der theoretischen Rente.
Rechenbeispiel: Ihre Witwenrente nach Anrechnung betrug 700 €/Monat. Die Abfindung beträgt 700 € × 24 = 16.800 €. Die Abfindung muss innerhalb von 12 Monaten nach der Wiederheirat beantragt werden.
Wiederaufleben bei Auflösung der neuen Ehe
Wird die neue Ehe geschieden, aufgehoben oder durch Tod aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwenrente aus der früheren Ehe wieder auf. Allerdings wird die bereits gezahlte Abfindung verrechnet. Stellen Sie in diesem Fall einen neuen Antrag bei der Rentenversicherung.
Weitere Informationen zur Nachlassregelung nach einem Todesfall finden Sie in unserem Artikel Nachlassregelung: Erbe & Finanzen ordnen.
Sonderfälle: Geschiedene, Selbstständige, Beamte
Nicht alle Hinterbliebenen passen in das Standardschema der Witwenrente. Hier die wichtigsten Sonderfälle:
Geschiedene: Erziehungsrente statt Witwenrente
Nach einer Scheidung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente — auch dann nicht, wenn der Ex-Partner stirbt. Im Rahmen der Scheidung wurden die Rentenanwartschaften bereits im Versorgungsausgleich aufgeteilt.
Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) beantragt werden. Die Voraussetzungen:
- Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden
- Der Ex-Partner ist verstorben
- Sie erziehen ein Kind unter 18 Jahren (eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen)
- Sie haben nicht erneut geheiratet
- Sie erfüllen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der eigenen Rentenversicherung
Die Erziehungsrente entspricht in der Höhe Ihrer eigenen vollen Erwerbsminderungsrente und wird aus Ihren eigenen Rentenansprüchen berechnet — nicht aus denen des Verstorbenen.
Selbstständige: Freiwillige Beiträge nötig
Selbstständige sind in der Regel nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit der hinterbliebene Ehepartner eines Selbstständigen Witwenrente erhalten kann, muss der Verstorbene entweder:
- freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (mindestens 60 Monate), oder
- als pflichtversicherter Selbstständiger (z. B. Handwerker, Künstler über die Künstlersozialkasse, Hebammen) die Wartezeit erfüllt haben.
War der Selbstständige ausschließlich privat vorgesorgt (z. B. private Rentenversicherung, Rürup-Rente), gelten die Bedingungen des jeweiligen Vertrags. Eine gesetzliche Witwenrente gibt es dann nicht.
Beamte: Witwengeld statt Witwenrente
Für Hinterbliebene von Beamten gelten andere Regelungen. Statt der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten sie Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die wesentlichen Unterschiede:
- Das Witwengeld beträgt 55 % des Ruhegehalts (bzw. 60 % nach altem Recht vor 2002)
- Es gibt kein Sterbevierteljahr, aber ein Sterbegeld in Höhe des doppelten Ruhegehalts
- Die Einkommensanrechnung folgt eigenen Regeln (§§ 53–55 BeamtVG)
- Zuständig ist der Dienstherr (Bund, Land oder Kommune), nicht die Rentenversicherung
War der verstorbene Beamte sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. durch frühere Beschäftigung), können Ansprüche aus beiden Systemen bestehen. In diesem Fall findet eine Ruhensregelung statt, die verhindert, dass die Gesamtversorgung bestimmte Höchstgrenzen überschreitet.
Bestattungskosten absichern: Sterbegeldversicherung
Die Witwenrente deckt den Lebensunterhalt — aber nicht die Bestattungskosten von durchschnittlich 6.000 bis 8.000 €. Eine Sterbegeldversicherung entlastet Ihre Familie im Ernstfall. Die HanseMerkur bietet lebenslangen Schutz ohne Gesundheitsprüfung.
Häufige Fragen zur Witwenrente
Wie hoch ist die Witwenrente 2026?
Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht) und wird unbefristet gezahlt. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % und ist auf 24 Monate begrenzt. In den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) erhalten Sie die volle Rente des Verstorbenen ohne Einkommensanrechnung.
Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
Anspruch haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, wenn der Verstorbene mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat (allgemeine Wartezeit) und die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat. Ausnahme: bei unvorhersehbarem Tod (z. B. Unfall). Es spielt keine Rolle, ob der Verstorbene bereits Rente bezogen hat oder noch berufstätig war.
Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?
Die große Witwenrente (55 %) erhalten Sie, wenn Sie mindestens 46 Jahre und 4 Monate alt sind (2026), ein minderjähriges Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind — sie wird unbefristet gezahlt. Die kleine Witwenrente (25 %) erhalten alle anderen Hinterbliebenen für maximal 24 Monate.
Wie wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?
Eigenes Nettoeinkommen oberhalb eines Freibetrags wird zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Der Freibetrag liegt 2026 bei ca. 992 € netto (West) bzw. 972 € (Ost). Pro Kind mit Waisenrentenanspruch erhöht sich der Freibetrag um ca. 210 €. Im Sterbevierteljahr (erste 3 Monate) findet keine Anrechnung statt.
Wie beantrage ich die Witwenrente?
Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung — online, per Post (Formular R0500) oder persönlich in einer Beratungsstelle. Benötigt werden Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Personalausweis, Rentenversicherungsnummern beider Partner und Einkommensnachweise. Stellen Sie den Antrag möglichst innerhalb von 30 Tagen nach dem Todesfall für rückwirkende Zahlung.
Was passiert mit der Witwenrente bei Wiederheirat?
Bei Wiederheirat entfällt die Witwenrente. Sie erhalten eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsbeiträgen der zuletzt gezahlten Witwenrente. Wird die neue Ehe geschieden oder durch Tod aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwenrente aus der früheren Ehe wieder auf — unter Verrechnung der Abfindung.
Bekommen Geschiedene Witwenrente?
Nein, nach einer Scheidung besteht kein Anspruch auf Witwenrente. Die Rentenanwartschaften wurden im Versorgungsausgleich aufgeteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen (Kindererziehung, nicht erneut geheiratet, eigene Wartezeit erfüllt) kann jedoch eine Erziehungsrente beantragt werden.
Was ist das Sterbevierteljahr?
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners wird die volle Rente des Verstorbenen (100 %) ohne Einkommensanrechnung ausgezahlt. Das gibt Hinterbliebenen finanzielle Sicherheit in der akuten Trauerphase. Das Sterbevierteljahr wird automatisch mit dem Witwenrentenantrag berücksichtigt — ein separater Antrag ist nicht nötig.
Quellen & Referenzen
- Deutsche Rentenversicherung — Offizielle Informationen zu Witwenrente, Witwerrente und Hinterbliebenenrenten
- § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente — Gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch
- § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung — Regelungen zur Anrechnung eigener Einkünfte
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — Ratgeber zur sozialen Absicherung von Hinterbliebenen
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